Untersuchung nach Arbeitsjugendschutzgesetz

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) darf ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, nur beschäftigt werden, wenn er innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt. Ziel ist es, eine Gefährdung der Gesundheit durch die voraussichtliche Tätigkeit zu verhindern.

Bildquelle: www.shutterstock.com

Anspruchsberechtigte der Untersuchungen im Sinne des JArbSchG sind Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Die Jungendschutzuntersuchung ist für Jugendliche unter 18 Jahren vor Beginn einer Lehre gesetzlich vorgeschrieben. Legt die oder der Jugendliche diese Bescheinigung nicht vor, darf sie oder er nicht beschäftigt oder ausgebildet werden.

Die Untersuchung beinhaltet eine ausführliche Anamnese nach einem standarisierten Fragebogen und eine Ganzkörperuntersuchung. Zudem beinhaltet sie die Überprüfung der Sehkraft und des Farbsehens, eine orientierende Testung des Gehörs, die Beurteilung des Körperbaus und des Bewegungsapparates, eine Urinuntersuchung, sowie Messung des Blutdruckes, des Gewichtes und der Größe zur Berechnung des Bodymassindexes (BMI).

Die Kosten der Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz, die von bayerischen Ärzten durchgeführt werden, trägt der Freistaat Bayern.

© 2018 Internisten-laufach.de - designed by www.sycotec.de